Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz
SchaumwZwStG§ 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen
Stand: 10.06.2019
Die Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei der Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwischenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die Bestandteile (Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, alkoholische Getränke) entrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist als die Steuer für das Zwischenerzeugnis.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 31 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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